Die Berufshaftpflicht angestellter Ärzte  ̶  so stellen Sie’s richtig an

Was bedeutet Haftung?

Die Haftpflicht umfasst die gesetzlich bestimmte Verpflichtung, dass Sie im Falle eines verursachten Schadens gegenüber anderer Personen Entschädigung leisten.

Mögliche Versicherungsfälle:

Schadensursachen können bei Ärzten sehr vielseitig auftreten. Beispielsweise durch die Anschuldigung einer Fehldiagnose oder-behandlung. Genauso können auch mangelnde Dokumentation, Unvorsichtigkeit oder Versäumnisse zu Risiken werden. Für diese haftet der Verursacher des Schadens mit seinem privaten Vermögen. So kann es mitunter auch den behandelnden Arzt treffen, der für Kosten in unbegrenzter Höhe selbst aufkommen muss.

Richtlinien des Arbeitsrechts:

Ist ein Arzt angestellt oder in einem anderen abhängigen Arbeitsverhältnis, haftet normalerweise die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers für die Ausübung der Tätigkeit. Falls so eine Versicherung nicht vorhanden ist, hängt es von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen ab, in welcher Form eine Eintrittspflicht im Innenverhältnis besteht. Dennoch muss der Arzt in manchen Fällen gegenüber seiner Patienten (im Außenverhältnis) haften. In diesen Fällen ist es wichtig zu wissen, ob und inwieweit der Arbeitgeber für die Schäden seiner Arbeitnehmer Verantwortung und Haftung übernimmt.

Richtunggebend sind dabei die Regeln des Tarif- und Arbeitsvertrags, der die Basis des Beschäftigungsverhältnisses bildet. Ärzte mit BAT-Vertrag (Bundes-Angestelltentarifvertrag) sind aufgrund der Verweisungsnorm des § 14 BAT nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz persönlich in der Haftung. Anders ist dies bei Arbeitnehmern mit einem Tarifvertrag der freien Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst (TVöD). Wenn keine individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen wurde, sind bei Ihnen allgemeine Bestimmungen gültig, die durch das Bundesarbeitsgericht festgelegt wurden. Das bedeutet, dass der angestellte Arzt im Innenverhältnis (Praxisinhaber – Angestellter) in die arbeitsrechtliche Haftungsordnung fällt und entsprechend der Arbeitgeber zunächst die Haftung übernimmt. Denn ein Behandlungsvertrag (§§ 280 ff. BGB) ist stets abhängig von dem Praxisinhaber, nicht von angestellten Ärzten oder Fachärzten in der Weiterbildung. Aus diesem Grund besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Freistellung für den Beschäftigten.

Der Arbeitgeber übernimmt demzufolge für eine leichte bis mittlere Fahrlässigkeit seines Arbeitnehmers die Verantwortung und befreit ihn auch gegenüber des Patienten (im Außenverhältnis) von der Haftung. Diese allgemeingültigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen können nicht durch individuelle Arbeitsverträge umgangen werden. Unzulässig ist deshalb auch eine vom Praxisinhaber verlangte Haftfreistellung oder gar das Abschließen einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung, die den Arbeitgeber bei der Haftung für seine Beschäftigten vollständig entlastet. Der Arbeitgeber sichert die berufliche Tätigkeit des Beschäftigten übergreifend ab und ermöglicht so den vollständigen Schutz seiner Angestellten. Für diese wird bei einer Inanspruchnahme durch einen Patienten auch die Veranlassung des Freistellungsanspruches gegenüber des Arbeitgebers übernommen. Dies schützt jedoch nicht den Arbeitgeber selbst. Er ist für alle Fehler innerhalb des Behandlungsvertrags verantwortlich, selbst wenn es dabei um fachgebietsfremde Schäden geht. Denn der Praxisinhaber hat die Pflicht, die Praxis (und all ihre Bereiche) zu beaufsichtigen, was auch die Arbeit fachfremder Ärzte einschließt. Daraus folgt, dass der Praxisbesitzer gegenüber der Beschäftigten seine Kontroll- und Überwachungsfunktion gebührend wahrnehmen sollte (Erfüllungsgehilfe lt. § 278 BGB), wie auch die Koordination von Ergebnissen verschiedener fachärztlicher Teilbereiche.

Er haftet also für den angestellten Arzt, gegen den ein Patient Ansprüche geltend macht und kann keinen Regress gegenüber der Beschäftigten erheben, auch nicht für seinen eigenen Haftungsvertrag. Anders ist dies im Falle grober Fahrlässigkeit. Dann besteht keine Freistellungsverpflichtung des Angestellten mehr. Doch auch hier gibt es die Möglichkeit einer Absicherung für Kliniken, Praxen und medizinische Versorgungszentren: Es ist möglich, grobe Fahrlässigkeit zusätzlich mitzuversichern, sodass auf die arbeitsrechtliche Regressmöglichkeit verzichtet werden kann.

Deliktische Forderungen:

Jede an einer medizinischen Behandlung beteiligte Person verpflichtet sich nicht nur zu einer vertraglichen Haftung, sondern auch zu einer Haftung für unrechtmäßige Handlungen nach dem Deliktsrecht im BGB (§ 823 BGB). Einem Patienten werden also Ersatzleistungen zugesagt, wenn er durch schuldhaftes oder pflichtwidriges Verhalten zum Betroffenen eines Schadens geworden ist. Folglich haftet ein beschäftigter Arzt trotz seiner Anstellung für Risiken, die durch eigene unrechtmäßige Handlungen entstehen. Um sich in solchen Fällen zu schützen, kann eine weitere Versicherung abgeschlossen werden. Dies empfiehlt sich, wenn der Arbeitgeber keinen umfassenden Versicherungsschutz (ohne eine persönliche gesetzliche Haftpflicht des Beschäftigten) anbietet.

Kluges Vorgehen des Arbeitnehmers:

Angestellte Mediziner sollten stets wissen, inwieweit sie durch ihren Arbeitgeber versichert sind. Besonders bedeutend ist dabei, ob auch die grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist und ob bei einem verübten Behandlungsfehler Regressansprüche geltend gemacht werden können. Werden etwa nur die leichte und mittlere Fahrlässigkeit von einem Arbeitgeber abgedeckt, können Schadensersatzansprüche des Patienten aufgrund grober Fahrlässigkeit an den angestellten Arzt weitergereicht werden. Dabei handelt es sich um einen Teilregress, der von dem angestellten Arzt selbst versichert werden kann.

Aktivitäten außerhalb des Dienstes:

Dieser Aspekt wird häufig nicht ausreichend von angestellten Ärzten bedacht. In Ihrem Berufsfeld sind Sie immerzu im Einsatz, ob an Sonn- oder Feiertagen. Mediziner sind zu Hilfeleistungen verpflichtet, womit ihre ärztlichen Risiken nicht nach Dienstschluss enden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich gegen das Restrisiko abzusichern. Dies beinhaltet Erste-Hilfe-Leistungen, ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis und auch Behandlungen im Notfall. Beispielsweise können zusätzliche geringfügige Tätigkeiten außerhalb des Berufs (z. B. KV-Notdienste, Praxisvertretungen, Notarztdienste und freiberufliche Tätigkeiten) durch einen eigenen Haftpflichtvertrag versichert werden. Der lässt sich weitreichend an die jeweiligen Bedürfnisse anpassen.